direkt zum Seiteninhalt

KONZEPTLÖSUNGEN FÜR DIE GESCHÄFTSFÜHRERVERSORGUNG


Sie sind Gesellschafter und Geschäftsführer?

Sie sind steuerrechtlich ein Angestellter und sozialversicherungsrechtlich ein Selbstständiger?

Sie wün­schen eine auf Ihre persönliche Situation zugeschnittene Beratung?

Dann sind Sie bei uns genau richtig!


WAS MACHEN WIR ANDERS?


Analyse Ihres Dienstvertrages in Bezug auf Versicherungen

Analyse Ihrer persönlichen Versicherungen

Enge Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater

Verbindung bestehender privater & betrieblicher Versicherungen mit dem Dienstvertrag

Keine Produktberatung, sondern Konzeptberatung. Wir erstellen ein extra auf Sie zugeschnittenes Konzept


Keine Produktberatung, sondern Konzeptberatung

 Verbindung bestehender privater & betrieblicher Versicherungen mit dem Dienstvertrag

 Erstellung eines auf Sie zugeschnittenen Konzeptes, welches die Optimierung der steuerlichen Sozialversicherungsberatung beinhaltet


KLARER KURS - SICHERE ZUKUNFT!

Risiken vermeiden, Haftung minimieren. Ein Beispiel aus der Praxis:

Uneinheitliche Regelungen kosten Zeit, Geld und Sicherheit. Lohnfortzahlung, Kranken­ver­si­che­rung und Berufs­unfähig­keitsversicherung müssen Hand in Hand gehen. Diskrepanzen führen zu Leistungsablehnungen. Üblicherweise ist die Lohnfortzahlung im Dienstvertrag so geregelt, dass sie über die arbeitsrechtliche Frist von 6 Wochen hinausgeht. Gesellschafter Geschäftsführer haben im Krankheitsfall Anspruch auf Lohnfortzahlung. Nach den Standardhandbüchern sollte eine Lohnfortzahlung von 6 Monaten im Dienstvertrag vereinbart werden. In Folge dessen ist der Verdienstausfall erst ab dem 6. Monat privat abzusichern, sodass sich enorme Einsparungen im Privatbereich ergeben. Die GmbH wiederum versichert bis zum 6. Monat das Bruttogehalt des GGF und hat somit kein finanzielles Risiko! Die Beiträge gelten als Betriebsausgabe. Es liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Durch die sechsmonatige Lohnfortzahlung der GmbH, sollte der GGF bei seiner BU-Versicherung ebenfalls eine Karrenzzeit von 6 Monaten vereinbaren. Beitragseinsparungen bis zu 25% sind möglich.

Unser Angebot

  • Verträge prüfen, Diskrepanzen aufdecken, Haftung minimieren.
  • Harmonisierung von Leistungszeiträumen und Deckungen.
  • Klarheit schaffen, damit Leistungen greifen, wenn sie müssen.

Auf diese oftmals unterschätzten Probleme haben wir uns spezialisiert. Dank unserer jahrzehntelangen Erfahrung in diesem Bereich, wissen wir genau, worauf es bei einer optimalen GGF-Versorgung ankommt. Bereit für Sicherheit, die wirklich funktioniert? Lassen Sie uns starten.


 Sichern Sie sich Ihren Termin jetzt
kostenlos & unverbindlich
Schreiner GmbH – Alexander Schreiner
Kundenbewertung
0 von 5 Sternen
noch keine Bewertung

Die Risiken des Dienstvertrages – und die sich draus ergebenden Folgen

Üblicherweise ist die Lohnfortzahlung im Dienstvertrag so geregelt, dass Sie über die arbeitsrechtliche Frist von 6 Wochen hinausgeht. Gesellschafter Geschäftsführer haben im Krankheitsfall Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Nach den Standardhandbüchern sollte eine Lohnfortzahlung von 6 Monaten und mehr im Dienstvertrag vereinbart werden.

 

Die Vorteile für den GGF liegen klar auf der Hand

  • Durch die sechsmonatige Lohnfortzahlung ist der Verdienstausfall erst ab dem 6. Monat privat abzusichern. Dadurch ergeben sich enorme Beitragseinsparungen im Privatbereich.
  • Die GmbH wiederum versichert bis zum 6. Monat das Bruttogehalt des GGF und hat somit kein finanzielles Risiko. Die Beiträge gelten als Betriebsausgabe. Es liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
  • Durch die sechsmonatige Lohnfortzahlung der GmbH, sollte der GGF bei seiner Berufs­unfähig­keitsversicherung ebenfalls eine Karrenzzeit von 6 Monaten vereinbaren. Beitragseinsparungen bis zu 25% sind möglich.

 

Das muss beachtet werden!

  • Die Regelung der Lohnfortzahlung im Dienstvertrag muss mit der Regelung der privaten / gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung übereinstimmen. Ansonsten können Haftungsprobleme auf die Per­sonen zukommen, die bei der Gestaltung des Dienstvertrages bzw. der Kranken­ver­si­che­rung beteiligt waren.
  • Denn wenn laut Dienstvertrag die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall 6 Monate beträgt, die private oder gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung aber schon ab der sechsten Woche leisten würde, wird im Schadensfall keine Leistung erbracht – und das bis zu 6 Monate!
  • Ebenfalls sollten die Leistungen der Berufs­unfähig­keitsversicherung mit dem Dienstvertrag übereinstimmen. Denn auch hier können die Leistungen verweigert werden.

Auf diese oftmals unterschätzten Probleme haben wir uns spezialisiert. Dank unserer jahrzehntelangen Erfahrung in diesem Bereich, wissen wir genau, worauf es bei einer optimalen GGF-Versorgung ankommt. Wir prüfen Verträge gründlich, decken potenzielle Diskrepanzen auf und helfen, Haftungsrisiken zu vermeiden.